Der Mandant / die Mandantin hat es in der Hand, uns schnell die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu erteilen. Hiernach kann in der Regel ein Antrag auf Scheidung bzw. Aufhebung innerhalb von 24 Stunden an das Gericht versendet werden. |
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Kommt keine Verfahrenskostenhilfe in Betracht, sollte der Antragsteller schnell die Gerichtskosten zahlen, denn vor deren Eingang wird das Gericht den Scheidung- bzw. Aufhebungsantrag dem anderen nicht zustellen. |
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Wie schnell das Gericht den Antrag an den Gegner weiterleitet, hängt von der Arbeitsbelastung der Richterin/des Richters ab. |
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Bei unbekanntem Aufenthaltsort des anderen Ehegatten / Lebenspartners muss eine Melderegisterauskunft usw. erfolgen. Führen alle Maßnahmen ins Leere, ist der Scheidungsantrag öffentlich zuzustellen und gilt erst ab Fristablauf dem anderen als zugestellt. |
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Ist ein Verfahrenskostenhilfeantrag (früher Prozesskostenhilfeantrag) zu stellen, kommt es zu Verzögerungen bis zu 3 Wochen, wobei die Gerichte einen solchen Antrag auch schneller und wesentlich langsamer bearbeiten können. |
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Werden Unterhaltsforderungen gestellt und legt der Unterhaltspflichtige außergerichtlich nicht seine Einkommen und Abzüge offen, kommt es bei Gericht zu einer Stufenklage. In der ersten Stufen sind die Einkommensverhältnisse zu klären, in der zweiten Stufe wird der geltend gemachte Unterhalt berechnet und eingefordert. |
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Ist ein Versorgungsausgleich (von Amts wegen!) durchzuführen, müssen die Scheidungswilligen die betreffenden Formulare innerhalb von 4 Wochen dem Gericht zurückreichen. Nicht selten kommt es hier zu Verschleppungen eines der Partner. dauert es mindestens 3 Monate, bis die Versorgungsträger Auskunft erteilt haben. |
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Das Ausfüllen der Formulare ist einfach: Persönliche Daten und Versicherungsnummer (gesetzliche und zusätzliche) eintragen. Eine schnelle Rückgabe der Formulare zum Versorgungsausgleich von beiden Seiten vor Ablauf der 4-Wochen-Frist beschleunigt das Verfahren. |
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Die Bearbeitungszeit der Versorgungsträger beträgt in der Regel 3 Monate, bis sie dem Gericht die Auskünfte über die Anwartschaften erteilen. Weist der Versicherungsverlauf eines oder beider Eheleute Lücken auf, verzögert sich die Auskunftserteilung um weitere Monate. |
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Haben die Beteiligten alle notwenigen Unterlagen eingereicht, kann nach 3 Monaten die Abtrennung des Versorgungsausgleichs durch beide beantragt werden. |
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Sollten Sie sich übereinstimmend zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs entscheiden, kann dieser auch im Gerichtstermin zu Protokoll genommen werden. Das Gericht prüft aber, ob nicht eine der Parteien durch den Ausschluss benachteiligt wird. |
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Streit zwischen den Eheleute bzw. Lebenspartner über Unterhalt, Hausrat, Kinder usw., zieht dies nicht nur die Scheidung /Aufhebung in die Länge, sondern die Kosten des Verfahrens steigen stark an. Streitigkeiten sollten besser mit Anwälten außergerichtlich beigelegt werden. Insbesondere wenn es um nachehelichen Unterhalt geht, sollten man sich nicht vorschnell einigen, vor allem wenn nur ein Partner anwaltlich beraten wird, da dieser nur die Interessen seines Mandanten vertritt |
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Auch wenn das Verfahren bis zum Gerichtstermin zügig vonstatten gegangen ist, können noch zusätzliche Anträge im Scheidungstermin, z. B. auf Unterhalt, Hausratsteilung, Umgangsrecht das Verfahren in die Länge ziehen. |
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